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Ostzone siehe Sowjetzone

„Sie verlassen den amerikanischen Sektor“ – das war beachtlich, dieses Schild, als die Zonengrenzen in der geteilten Stadt noch sichtbar waren und der Kalte Krieg eine politische Sprache mit neuen Bezeichnungen diktierte und der Alltag dabon geprägt war. Die „Berliner Wirtschaft“, die Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer Berlin, zeigt im Register unter anderem: Ostzone siehe Sowjetzone

Schlägt man weiter nach bekommt man dies hier zu lesen:

„In einem rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin zu der Frage Stellung genommen, wann jemand im Sinne der Währungsbestimmungen devisenrechtlich „Ostbewohner” ist mit der Folge, daß ihm zustehende Westberliner Einnahmen in Westmark auf ein Sperrkonto eingezahlt werden müssen. Es handelte sich lm vorliegenden Falle um den Inhaber eines Westberliner Betriebes. Er heiratete eine Frau in der Sowjetzone, die dort ein Unternehmen und Grundbesitz hat, und verpachtete sein Westberliner Geschäft. Die Zentralbank gab daraufhin dem Pächter auf, die Pacht auf ein Westberliner Sperrkonto einzuzahlen. In dem Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte sich die Zentralbank auf Ermittlungen des zuständigen Bezirksamts, die ergaben, daß sich der Kläger vorwiegend In der Sowjetzone bei seiner jetzigen Ehefrau aufhält. Vom devisenrechtlichen Standpunkt aus sei infolgedessen der Ort in der Sowjetzone als Hauptaufenthaltsort des Klägers anzusehen.

Der Kläger wandte dagegen ein, er sei ein geborener Berliner und habe Zeit seines Lebens in Berlin gewohnt. Er sei auch Inhaber einer Wohnung in Westberlin und habe durch Bescheinigung der Dienststelle Statistik und Wahlen nachgewiesen, daß er seinen Wohnsitz in Berlin habe, wo auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Seine jetzige Ehefrau sei gezwungen, in der Sowjetzone zu bleiben, wenn sie ihr Vermögen nicht verlieren wolle. Er besuche seine Ehefrau nur gelegentlich, denke aber nicht daran, seinen Wohnsitz in Westberlin aufzugeben.

Das Verwaltungsgericht wies indessen die Klage aus sachlichen Gründen ab, da der angefochtene Bescheid der Zentralbank zu Recht ergangen sei. Unter Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird in der Urteilsbegründung u. a. ausgeführt, das Gericht habe nicht beanstanden können, daß die Zentralbank bei ihrer Entscheidung davon ausging, daß der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Währungsgebiet der DM-Ost hatte. Die Beklagte habe, solange nicht das Gegenteil erwiesen war, davon ausgehen können, daß zwei Eheleute sich an dem Ort gewöhnlich aufhalten, an den ein Ehegatte gebunden ist.

Das sei hier die Stadt im Währungsgebiet der DM-Ost. Denn die Ehefrau des Klägers betreibe dort eine Fleischerei und habe dort außerdem Grundbesitz, während für den Kläger wegen Verpachtung seines Berliner Betriebes die Notwendigkeit eines dauernden Aufenthalts in Berlin entfallen sei. Die Darlegungen Klägers, daß er in Westberlin noch gemeldet sei und dort seinen Wohnsitz habe, seien für die Frage seines gewöhnlichen Aufenthalts und ob er devisenrechtlich als Ost- oder Westbewohner anzusehen sei, unerheblich, Devisenrechtlich gelte er schon als Ostbewohner, wenn er sich tatsächlich gewöhnlich in der Sowjetzone aufhalte. (VG. III A.493.52 vom 28. Februar 1952)“

Die Mitteilungen der IHK (und zuvor der Handelskammer zu Berlin) sind ab dem Jahr 1903 im BBWA aufbewahrt. Bis auf wenige Lücken in den Jahrgängen stehen sie zur Benutzung zur Verfügung.

Text: B. Mosolf

 

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